Das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG im ENTEGA-Konzern

Hinweis auf Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG):

Ab dem 1. Januar 2024 ist die COUNT+CARE gesetzlich verpflichtet, die Anforderungen des sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen. Es obliegt der COUNT+CARE ihre Lieferketten und den eigenen Geschäftsbereich verantwortungsvoll zu gestalten, also menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten wurde ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verankert. Die Sorgfaltsvorkehrungen der ENTEGA AG gelten konzernweit und insoweit auch für die COUNT+CARE.

Die COUNT+CARE verweist daher auf die von der ENTEGA AG veröffentlichte Grundsatzerklärung (gemäß § 6 Abs. 2 LkSG) sowie auf die ebenfalls von der ENTEGA AG veröffentlichte Beschwerdeverfahrensordnung (gemäß § 8 Abs. 2 LkSG) hin. Diese sind auf der Website der ENTEGA AG abrufbar.

Beschwerden gemäß § 8 LkSG in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, die durch das wirtschaftliche Handeln der COUNT+CARE im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind, können über die konzernweiten Meldewege www.entega.ag/ueber-entega/verantwortung/sorgfaltspflichten-in-lieferketten-beschwerdeverfahren/ mitgeteilt werden.

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